Verspätete Rechnung und Vorsteuerabzug
- asikyomu
- vor 1 Tag
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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil eine ordnungsgemäße Rechnung zunächst noch nicht vorlag. Voraussetzung ist, dass die materiellen Bedingungen – also Leistungserbringung und Bezahlung – erfüllt sind. Im konkreten Fall erhielt der Steuerpflichtige die Rechnung erst später, jedoch noch vor Abgabe der Steuererklärung. Das EuG stellte klar, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend möglich sein muss, sobald die formellen Anforderungen nachgeholt werden. Die Rechnung bleibt dennoch notwendig und muss spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegen.



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